KI-Kennzeichnungs­pflicht ab 2. August 2026: Was Sie jetzt wissen müssen

KI-Kennzeichnungs­pflicht ab 2. August 2026: Was Sie jetzt wissen müssen

Am 2. August 2026 wird es ernst: Die Kennzeichnungs­pflichten des EU AI Acts treten in Kraft. Wer KI-generierte Bilder, Videos, Texte oder Chatbots nutzt, muss diese künftig als solche kennzeichnen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro geahndet werden.

Dieser Artikel erklärt, was die neue Regelung bedeutet, wer betroffen ist, was gekennzeichnet werden muss – und was nicht. Mit praktischen Beispielen und einer Checkliste für Unternehmen.

Der rechtliche Rahmen: Artikel 50 EU AI Act

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als EU AI Act oder KI-Verordnung. Sie ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird stufenweise bis 2027 umgesetzt.

Bildarstellung von Ki Kennzeichnungs Pflicht This image was artificially generated or manipulated with AI (EU AI Act transparency disclosure).

Artikel 50 regelt die Transparenz­pflichten für KI-Systeme mit begrenztem Risiko. Anders als die Vorschriften für Hochrisiko-KI betreffen diese Regelungen praktisch jedes Unternehmen, das KI-generierte Inhalte im Geschäfts­verkehr einsetzt.

Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitglied­staaten – eine separate deutsche Gesetzgebung ist nicht erforderlich. Und: Sie gilt nicht nur für Unternehmen mit Sitz in der EU, sondern für alle, deren KI-Inhalte auf dem europäischen Markt veröffentlicht werden.

Die vier Transparenz­pflichten im Überblick

Artikel 50 unterscheidet vier Tatbestände mit unterschiedlichen Verantwortlichen:

1. KI-Interaktion offenlegen (Art. 50 Abs. 1)

Verantwortlich: Anbieter

Wenn Menschen mit einem KI-System interagieren, müssen sie darüber informiert werden – es sei denn, es ist aus dem Kontext offensichtlich. Das betrifft vor allem Chatbots, virtuelle Assistenten und automatisierte Kunden­service-Systeme.

Beispiel: Ein Chatbot auf Ihrer Website muss klar als KI gekennzeichnet sein. Ein Hinweis wie „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten“ genügt.

Ausnahme: Wenn aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass es sich um KI handelt (z.B. ein offensichtlich virtueller Charakter in einem Spiel).

2. Synthetische Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2)

Verantwortlich: Anbieter

Anbieter von KI-Systemen, die Bild-, Audio-, Video- oder Text­inhalte erzeugen, müssen diese Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen. Das bedeutet: Die Information, dass es sich um KI-Content handelt, muss in den Metadaten der Datei hinterlegt sein.

Der technische Standard hierfür ist C2PA (Coalition for Content Provenance and Authenticity). Die technische Umsetzungs­frist endet am 2. Dezember 2026.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)

Verantwortlich: Betreiber

Wer Systeme zur Emotions­erkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss betroffene Personen über den Betrieb des Systems informieren. Das betrifft etwa Systeme, die Gesichts­ausdrücke analysieren oder Personen nach bestimmten Merkmalen kategorisieren.

4. Deepfakes und KI-Texte kennzeichnen (Art. 50 Abs. 4)

Verantwortlich: Betreiber

Dies ist der für die meisten Unternehmen relevanteste Tatbestand. Er umfasst zwei Bereiche:

Deepfakes: KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Video­inhalte, die reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse realistisch darstellen und als echt erscheinen könnten, müssen offengelegt werden.

KI-Texte: Texte, die KI-generiert sind und der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen, müssen gekennzeichnet werden – sofern keine redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.

Was genau muss gekennzeichnet werden?

KI-generierte Bilder

Foto­realistische KI-Bilder, die mit echter Fotografie verwechselt werden könnten, müssen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss für Menschen sichtbar sein – direkt beim Bild. Ein Hinweis nur im Alt-Text, im Title-Tag oder auf einer separaten Bildnachweis-Seite genügt nicht.

Praktische Umsetzung: Ein kleines sichtbares Symbol direkt im Bild oder ein Hinweis in der Bildunterschrift. Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 einheitliche Kennzeichnungs-Icons veröffentlicht, die kostenfrei genutzt werden können.

Beispiele für Kennzeichnungs­pflicht:

Ein KI-generiertes Foto eines Restaurant­interieurs. Ein KI-Bild einer Person für Marketing­material. Ein bearbeitetes Produktfoto, das unrealistisch aufgewertet wurde.

Beispiele ohne Kennzeichnungs­pflicht:

Ein stilisiertes Logo. Eine abstrakte Grafik. Eine Illustration im Comic-Stil. Ein offensichtlich fantastisches Bild (Drache über Frankfurt).

KI-generierte Videos und Audio

Videos und Audio­dateien, die reale Personen, Stimmen oder Ereignisse simulieren, unterliegen der Kennzeichnungs­pflicht. Das gilt besonders für sogenannte Deepfakes – täuschend echte Darstellungen, die Personen Worte oder Handlungen zuschreiben, die nie stattgefunden haben.

Wichtig: Die Zustimmung der abgebildeten Person schützt zwar vor Persönlichkeits­rechts­verletzungen, aber nicht vor der Kennzeichnungs­pflicht.

KI-generierte Texte

Bei Texten ist die Lage differenzierter. Die Kennzeichnungs­pflicht greift nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Text wurde ganz oder überwiegend von KI generiert.

2. Der Text dient der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft etc.).

3. Der Text unterliegt keiner menschlichen redaktionellen Kontrolle.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Kennzeichnungs­pflicht.

Chatbots und KI-Assistenten

Jedes System, das mit Menschen interagiert und auf KI basiert, muss als solches erkennbar sein. Das gilt für Website-Chatbots, virtuelle Assistenten, automatisierte E-Mail-Antworten und KI-gestützte Telefon­systeme.

Die wichtigsten Ausnahmen

1. Redaktionelle Kontrolle (bei Texten)

Die wichtigste Ausnahme für Unternehmen: Wer KI-generierte Texte einer echten inhaltlichen Prüfung unterzieht und die redaktionelle Verantwortung übernimmt, ist von der Kennzeichnungs­pflicht befreit.

Was zählt als redaktionelle Kontrolle?

Laut Dr. Thomas Schwenke und den EU-Leitlinien muss ein sauberer Redaktions­workflow vorliegen: KI-Entwurf → fachliche Prüfung → Tonalität → Faktencheck → Freigabe durch eine namentlich verantwortliche Person.

Bloß formale Prüfungen genügen nicht. Es muss eine substanzielle inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text stattfinden.

Beispiel: Ein Unternehmen lässt Blog­artikel von ChatGPT entwerfen, aber ein Redakteur prüft Fakten, passt den Stil an und übernimmt die Verantwortung → keine Kennzeichnungs­pflicht.

2. Grammatik- und Stil-Korrektur

Wenn KI lediglich als Assistenz genutzt wird, um eigene Texte zu korrigieren, zu übersetzen oder stilistisch anzupassen, greift keine Kennzeichnungs­pflicht. Der Inhalt wurde nicht „substanziell verändert“.

Beispiele: DeepL für Übersetzungen, Grammatik-Tools, Rechtschreib­prüfung.

3. Offensichtliche Kunst, Fiktion und Satire

Für offensichtlich künstlerische, fiktionale oder satirische Werke gilt eine abgeschwächte Pflicht. Die KI-Nutzung muss zwar offengelegt werden, aber dezent (z.B. im Abspann eines Films oder im Impressum).

Beispiel: Ein KI-generierter Kurzfilm mit offensichtlich fantastischen Elementen → Kennzeichnung im Abspann genügt.

4. Offensichtlich unmögliche Inhalte

Wenn ein Bild physikalisch unmöglich ist, besteht keine Täuschungs­gefahr und damit keine Deepfake-Kennzeichnungs­pflicht.

Beispiel: Ein Bild von einem Drachen über der Frankfurter Skyline → keine Kennzeichnungs­pflicht.

5. Interne Nutzung

Rein interne Inhalte, die nicht veröffentlicht werden, unterliegen nicht der Kennzeichnungs­pflicht.

Beispiel: Ein KI-generiertes Protokoll für die interne Ablage → keine Kennzeichnung nötig.

Achtung: Sobald der Inhalt extern publiziert oder gegenüber Dritten verwendet wird, greift die Pflicht.

6. Private Nutzung

Der rein private Einsatz von KI ist vollständig ausgenommen.

7. Strafverfolgung

KI-Systeme, die zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten gesetzlich zugelassen sind, sind ausgenommen.

Die Strafen: Bis zu 15 Millionen Euro

Verstöße gegen die Transparenz­pflichten des Artikel 50 fallen in Bußgeld-Tier 2 nach Artikel 99 der KI-Verordnung:

Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahres­umsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für KMU und Start-ups gelten gestaffelte Bußgeld­sätze.

Zusätzliche Risiken

Wettbewerbs­rechtliche Abmahnungen: Verstöße gegen Artikel 50 können zugleich als Wettbewerbs­verstöße nach dem UWG gewertet werden. Konkurrenten und Verbraucher­schutz­verbände können abmahnen. Die Kosten: mehrere tausend Euro pro Fall.

Zivilrechtliche Ansprüche: Betroffene können Schadens­ersatz fordern.

Strafrechtliche Konsequenzen: Bei ehrverletzenden Deepfakes kann zusätzlich § 201a StGB greifen.

Praxisbeispiel: Ein KI-Bild, das ein Restaurant attraktiver erscheinen lässt als es ist, kann zusätzlich als irreführende Werbung nach § 5 UWG eingestuft werden. Die KI-Kennzeichnungs­pflicht und das Wettbewerbs­recht greifen kumulativ.

Praktische Umsetzung: 7 Schritte zur Compliance

Schritt 1: Bestandsaufnahme

Prüfen Sie, welche Inhalte in Ihrem Unternehmen ganz oder teilweise mit KI erstellt oder überarbeitet werden. Das umfasst:

Website-Texte, Produktbeschreibungen, Blog-Artikel. Social-Media-Posts und Werbe­materialien. Bilder, Grafiken, Videos. Chatbots und automatisierte Kommunikation. Newsletter und E-Mail-Marketing.

Schritt 2: Kategorisierung

Ordnen Sie jeden Inhaltstyp einer Kategorie zu:

Muss gekennzeichnet werden (z.B. foto­realistische KI-Bilder). Muss nicht gekennzeichnet werden (z.B. redaktionell geprüfte Texte). Grauzone – im Zweifel kennzeichnen.

Schritt 3: Redaktions­workflow etablieren

Für KI-generierte Texte: Etablieren Sie einen dokumentierten Prüf­prozess mit klarer Verantwortungs­zuweisung. Das schützt vor der Kennzeichnungs­pflicht und erhöht nebenbei die Qualität.

Schritt 4: Kennzeichnungs­standards definieren

Legen Sie fest, wie gekennzeichnet wird. Die EU-Icons vom Juni 2026 sind ein guter Ausgangspunkt. Wichtig: Die Kennzeichnung muss sichtbar und verständlich sein.

Schritt 5: Chatbots kennzeichnen

Alle KI-gestützten Chatbots, Assistenten und Formular-Hilfen müssen sichtbar als KI gekennzeichnet werden. Ein einfacher Hinweis beim Start des Chats genügt.

Schritt 6: Metadaten nicht vergessen

KI-generierte Bilder, Videos und Audio müssen zusätzlich maschinenlesbar gekennzeichnet werden. Nutzen Sie den C2PA-Standard oder vergleichbare Lösungen.

Schritt 7: Dokumentation

Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Die Befolgung eines angemessenen Code of Practice kann nach Artikel 99 bußgeld­mindernd berücksichtigt werden.

Was bedeutet „öffentliches Interesse“ bei Texten?

Die Kennzeichnungs­pflicht für KI-Texte gilt nur, wenn sie „der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ dienen. Dieser Begriff ist autonom unions­rechtlich auszulegen.

Eindeutig öffentliches Interesse: Politische Berichterstattung, Wirtschafts­nachrichten, wissenschaftliche Veröffentlichungen, gesellschaftliche Debatten.

Kein öffentliches Interesse: Produkt­beschreibungen in Online-Shops, interne Dokumentation, private Korrespondenz, rein werbliche Inhalte ohne informativen Charakter.

Grauzone: Ratgeber-Artikel, Fachbeiträge, Unternehmens­blogs mit informativen Inhalten. Im Zweifel ist eine redaktionelle Kontrolle oder Kennzeichnung ratsam.

Die Rolle des Code of Practice

Die EU-Kommission hat im Juni 2026 den finalen Code of Practice veröffentlicht. Er konkretisiert die Anforderungen aus Artikel 50:

Wie muss gekennzeichnet werden? Welche Formulierungen sind angemessen? Welche technischen Standards gelten?

Die Einhaltung des Code of Practice kann bei Verstößen bußgeld­mindernd wirken. Er ist zwar nicht rechts­verbindlich, gibt aber wichtige Hinweise auf die Auslegung durch Behörden.

Häufige Fragen

Gilt das auch für kleine Unternehmen?

Ja. Artikel 50 unterscheidet nicht nach Unternehmens­größe, sondern nach Nutzung. Wer KI-Systeme im Marketing, Service oder Vertrieb einsetzt, ist als Betreiber betroffen. Klein­unternehmen profitieren allerdings von gestaffelten Bußgeld­sätzen.

Was ist mit Inhalten, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden?

Die Pflicht gilt für Inhalte, die ab dem 2. August 2026 veröffentlicht oder wesentlich verändert werden. Alt-Inhalte, die unverändert bleiben, sind nicht betroffen.

Muss ich KI-Bilder im Newsletter kennzeichnen?

Ja, sobald die Inhalte veröffentlicht werden und nicht eindeutig als Satire oder Kunst zu erkennen sind.

Reicht ein Hinweis im Impressum?

Für offensichtlich künstlerische oder satirische Inhalte ja. Für foto­realistische Bilder oder Deepfakes nein – hier muss die Kennzeichnung direkt beim Inhalt erfolgen.

Wie kennzeichne ich einen Chatbot richtig?

Ein klarer Hinweis beim Start der Konversation genügt. Beispiel: „Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenten. Für komplexe Anliegen steht Ihnen unser Team zur Verfügung.“

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Weiterführende Quellen

EU AI Act (Verordnung 2024/1689) – Der vollständige Gesetzestext.

Praktischer Ratgeber von Dr. Thomas Schwenke – Detaillierte Erläuterungen zu Artikel 50.

EU Code of Practice – Die offiziellen Leitlinien der Kommission.

C2PA-Standard – Technischer Standard für maschinenlesbare Kennzeichnung.

Deepfake-Recht.de – Spezialisierte Ressource zu Deepfakes und Transparenz­pflichten.

Fazit: Jetzt handeln

Die KI-Kennzeichnungs­pflicht ab 2. August 2026 betrifft praktisch jedes Unternehmen, das KI für Kommunikation oder Marketing nutzt. Die gute Nachricht: Die Anforderungen sind umsetzbar, wenn man sich rechtzeitig vorbereitet.

Der wichtigste Schritt: Bestandsaufnahme. Wo wird KI eingesetzt? Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden? Wo greift die redaktionelle Ausnahme?

Wer jetzt anfängt, hat genug Zeit für eine saubere Umsetzung. Wer bis August wartet, riskiert Bußgelder, Abmahnungen und Reputations­schäden.

Unterstützung bei der Umsetzung

Sie sind unsicher, welche Ihrer KI-Inhalte kennzeichnungs­pflichtig sind? Wir helfen mit einer strukturierten Analyse:

Bestandsaufnahme Ihrer KI-Nutzung. Prüfung der Kennzeichnungs­pflichten. Einrichtung eines Redaktions­workflows für die Ausnahme. Technische Umsetzung der Kennzeichnung. Anpassung von Chatbots und Assistenten.

Kontaktieren Sie uns: kontakt@ip2c.de oder telefonisch unter 07141 309 8714.

Weitere Informationen zu unseren Services finden Sie auf: https://ip2c.de

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